Zeitliche Nutzungsgrenze* durch Änderungen
der gesetzlichen Vorschriftenlage
Neu errichtete elektrische Anlagen sind stets nach den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften zu errichten. Wenn keine „wesentliche Änderung“ (ETG 1992 §4) vorgenommen wird, gilt für die errichtete Anlage stets die Vorschriftenlage zum Errichtungszeitpunkt.
(Bestandsschutz)
Werden „wesentliche Änderungen“ an der Anlage vorgenommen, unterliegt die Anlage der aktuellen Vorschriftenlage. (ETG 1992 §6). Je nach Anlagenalter bedeutet dies in der Regel eine Neuerrichtung der Anlage.
Als wesentliche Änderungen können beispielsweise Änderungen am Leistungsbedarf über 20%, Änderungen an Schutzmaßnahmen, Änderungen an der Örtlichkeit von Verteilungs- und Schaltanlagen oder umfassender Baugruppentausch etc. angesehen werden.
Ist dies der Fall, ist die Lebensdauer der Schaltanlage entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften beendet.
* Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer gut gewarteten Elektoanlage wird in der Fachwelt mit etwa 10 - 30 Jahren angegeben. (DDipl.-Ing. Dr.tech. Peter J. Weiss - Intelligente Gebäude-Sanierung)